Der TRUST und seine Auswirkungen in Spanien im Hinblick auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer

In den Common-Law-Ländern ist der Trust ein weitverbreitetes Rechsgebilde im Bereich der Nachfolge, da dieses Instrument dem Trustgründer erlaubt, die Bestimmung eines Vermögens nach seinem Tod zu planen.

Inzwischen ist der Trust im spanischen Recht nicht mehr der große Unbekannte, der er war, denn es gibt mittlerweile viele Beschlüsse, die ihn und seine Auswirkungen behandeln. Trotzdem handelt es sich weiterhin um ein Gebilde, dass sich nur schwer im spanischen Rechtsrahmen einfügen lässt, sodass viele seiner ursprünglichen Vorteile außerhalb seiner ihm eigenen Rechtssprechung sich verflüssigen, da sie mit den auf römischem Recht basierenden Rechtssystemen zusammenstoßen.

Grund dafür ist, dass Spanien nie das Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und ihre Anerkennung ratifiziert hat. Folglich handelt es sich um ein im spanischen Recht nicht anerkanntes Rechtsgebilde.

Demzufolge wird der Trust im Allgemeinen keine Wirkung in Spanien haben, wie es sich aus der Resolution V3394-19 der Generaldirektion der Finanzbehörde ergibt, welche besagt, dass der Trust keine vom spanischen Rechtssystem anerkannte Figur ist und daher für die Zwecke dieser Rechtsverordnung die Verhältnisse zwischen den Anbietern von Gütern und Rechten und ihren Empfängern oder Begünstigten durch den "Trust" als direkt zwischen den einen und den anderen als erfüllt gelten, als ob der Trust nicht existieren würde. Daher haben die Einbringungen von Vermögenswerten in den „Trust“ (...) grundsätzlich keine Wirkung. Folglich gelten die Übertragungen von Vermögenswerten und Rechten der Person, die den „Trust“ begründet hat – oder der Einkünfte aus solchen Gütern und Rechten – angeordnet vom Verwalter des „Trusts“ (Treuhänder) zu Gunsten der Begünstigten, für die Zwecke des spanischen Steuerrechtssystems als direkte Übertragungen des "Settlor" an den Begünstigten.

Insbesondere im Bereich der Nachfolge schafft das von der Audencia Nacional erlassene Urteil vom 13. März 2017 eine gewisse Rechtssicherung für Anglosachsen mit Vermögenswerten in Spanien und stellt zwei Dinge klar:
✔ Die Erbschaftsteuer fällt zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers an, nicht zum Zeitpunkt der Übergabe des Vermögens an den Begünstigten.
✔ Die Steuerbemessungsgrundlage ist der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, ungeachtet dessen, welchen Wert es zum Zeitpunkt der Ausführung haben mag.

Und das liegt laut Argumentation der Audiencia Nacional daran, dass in Spanien, anders als in Großbritannien, der Erbe für die Verwaltung, Vollstreckung und Abwicklung des Testaments zuständig ist. Der gegebenenfalls vorhandene Testamentsvollstrecker ist nicht als wesentlice Figur im System vorgesehen. Andererseits ist es in Common Law-Ländern unerlässlich, die Liquidation der Erbschaft und die Zahlung der Schulden durchzuführen, d.h. die Liquidation vor dem Erwerb durch die Begünstigten. Vereinfacht gesagt handelt es sich bei der Erbschaft um den Rest des Vermögens des Erblassers, den die Begünstigten nach der Liquidation erwerben. „Daher ist es notwendig, einen Verwalter – Testamentsvollstrecker – zu bestimmen, der die Erbschaft liquidiert und unter den Begünstigten aufteilt, denn wenn keiner ernannt wurde, wird dies von den Gerichten vorgenommen. Der Verwalter – eine Figur, die in etwa unserem Testamentsvollstrecker entspricht – ist daher die Regel“

Aus rein spanischer steuerlicher Sicht erscheint demnach die Errichtung eines Trusts für die Übertragung von Vermögenswerten in Spanien im Todesfall nicht die geeignetste Lösung, denn es gibt geeignetere Instrumente, um die gewünschten Wirkungen zu erzielen.

Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art und berücksichtigen nicht die spezifischen Umstände oder Feinheiten eines jeden Einzelfalls. Wir laden wir Sie ein, Ihre Situation gegebenenfalls prüfen zu lassen.

 

Fernando Rubio Losada

Fernando Rubio Losada

Rechtsanwalt & Steuerberater
Steuerrecht, Handels- & Gesellschaftsrecht
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